AML, Geldwäschegesetz, KYB

GwGMeldV 2026: Warum Verdachts-
meldungen zum Datenproblem werden

Öffentlichkeit: 3 März 2026
Lesezeit: 7 minuten

Ab 01.03.2026 gilt die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV). Sie wurde am 01.09.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; das Inkrafttreten wird u. a. von IHKs und Fachstellen so kommuniziert. Quelle: IHK, 2026.

Die wichtigste Veränderung in der Praxis: Verdachtsmeldungen werden stärker standardisiert. Das betrifft weniger den „Text“, sondern vor allem Vollständigkeit, Struktur und Nachweisbarkeit der Angaben.

Kurzüberblick: Was bleibt, was gewinnt
an Gewicht?

Bleibt (im Kern) gleich

  • Verdachtsmeldungen werden weiterhin elektronisch abgegeben.

  • Es bleibt bei der Pflicht, relevante Angaben geordnet zu dokumentieren.

  • Die eigentliche Arbeit passiert weiterhin vor dem Absenden: Recherche, Einordnung, Dokumentation.

Gewinnt deutlich an Gewicht

  • Strukturierte Abgabe (XML oder Felder)

  • Mindestangaben (§ 3 GwGMeldV) als klare Messlatte

  • Technische Prüfungen/Validierungen können relevanter werden

  • Fehlende/unklare Angaben werden schneller zum praktischen Problem (z. B. bei unvollständig befüllten Feldern)

Was die GwGMeldV konkret vorgibt

Elektronisch, strukturiert

Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind.

Nach der Praxiszusammenfassung (DATEV Magazin) erfolgt die Einreichung dabei im strukturierten maschinenlesbaren XML-Format oder durch Befüllung der vorgesehenen Felder.

Strukturierte Einreichung: XML oder vorgesehene Felder

Nach der Praxiszusammenfassung erfolgt die Einreichung elektronisch; Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren XML-Format einzureichen oder in die vorgesehenen Felder einzutragen.

Mindestangaben sind definiert (§ 3 GwGMeldV)

Die Verordnung legt in § 3 Mindestangaben fest, die enthalten sein müssen, damit die Meldepflicht als erfüllt gilt. DATEV nennt beispielhaft u. a. Aktenzeichen sowie Angaben zu Strafanzeigen/behördlichen Auskunftsersuchen und die Angabe von Meldegründen.

Technische Prüfungen/Validierungen sind möglich

DATEV beschreibt: Die FIU kann technische Verfahren einsetzen, um Form und Mindestangaben zu prüfen. Als praktische Konsequenz nennt DATEV: Wenn Felder nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind, wird die Meldung technisch nicht übermittelt.
Quelle: DATEV Magazin.

Was das in der Praxis bedeutet

Wenn Pflichtfelder/Mindestangaben klarer definiert sind und technische Prüfungen greifen, wird aus „Sachverhalt gut formulieren“ häufiger ein „Daten vollständig und nachvollziehbar liefern“.

Typische Brüche, die dann auffallen:

  • Register-/Unternehmensinfos liegen nur als PDF/Screenshot vor (ohne klaren Abrufzeitpunkt/Stand)

  • Ergebnisse aus Prüfungen sind im Freitext versteckt statt als wiederverwendbare Felder

  • keine saubere Versionierung: „Stand wann?“ ist später schwer reproduzierbar

  • Nachweise lassen sich nicht als Paket exportieren, ohne manuelle Collage

Das passt auch zum allgemeinen Dokumentationsrahmen: Das GwG regelt Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (u. a. fünf Jahre).

Transparenzregister: Abruf/Snapshot sauber einordnen

Für das Transparenzregister ist öffentlich dokumentiert, dass es ein automatisiertes Einsichtnahmeverfahren / eine Einsichtnahmeschnittstelle gibt und Software dafür akkreditiert werden kann.

Praktische Konsequenz für Kanzleiprozesse:

  • UBO-Informationen sind in der Logik typischerweise Abruf/Snapshot (mit Abrufzeitpunkt als Nachweis).

  • Wenn Sie Änderungen erkennen wollen, erfolgt das in der Praxis über Re-Checks / Snapshot-Vergleich im eigenen Review-Prozess (kein in den öffentlichen Infos beschriebener „Push-Change-Feed“).

Was heißt das für Kanzleien, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?

Für viele Berufsgruppen ist der Engpass nicht „wir haben nichts“, sondern: wir haben es nicht standardisiert.

Drei praktische Fragen, die Sie vor dem 01.03.2026 klären sollten:

  1. Wo liegen die Nachweise?
    Gibt es einen festen Ablageort und eine Versionierung („Stand wann?“)?

  2. Was ist als Feld verfügbar – und was nur als Anhang?
    Können Sie die Kernangaben (Quelle, Zeitstempel, Ergebnis, Referenz) ohne Copy-Paste zusammenstellen?

  3. Wie sieht Ihr „Nachweispaket“ aus?
    Können Sie die relevanten Informationen als Paket exportieren, statt sie jedes Mal neu zusammenzusuchen?

30-Minuten-Check: „Pflichtfeld-ready“ werden

1) Evidence Fields definieren
Quelle, Zeitstempel, Ergebnis, Referenz – überall gleich.

2) Exporte festlegen
Welche Unterlagen/Angaben gehören in ein Nachweispaket – und wie wird es erstellt?

3) Review-Logik festschreiben
Wann wird bei Bestandsmandaten erneut geprüft (Intervalle/Anlässe)? Was ist Snapshot-basiert?

Fazit

Die GwGMeldV gilt ab 01.03.2026 und zielt auf elektronische, strukturierte Meldungen mit Mindestangaben (§ 3) und möglichen technischen Prüfungen.

Für Kanzleien, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer heißt das pragmatisch:
Nicht „mehr Text“, sondern mehr Standard in Daten und Nachweisen – damit Angaben vollständig, nachvollziehbar und wiederauffindbar sind.

(Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung, sondern ein Praxisleitfaden für Dokumentations- und Prozessdesign.)

Möchten Sie sehen, wie ein „GwGMeldV-ready“ Nachweispaket in der Praxis aussieht? Wir zeigen Ihnen gern ein anonymisiertes Beispiel.

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